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§ 4 BbgHeizkZuschZV (Brandenburg) — Örtliche Zuständigkeit

Brandenburgische Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Örtlich zuständig für den ersten Heizkostenzuschuss ist diejenige Behörde, die für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 die Bewilligung über die in § 1 Absatz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten anspruchsbegründenden Leistungen vorgenommen hat. Wurden für eine dieser Leistungen in diesem Zeitraum mehrere zeitlich aufeinander folgende Bewilligungen unterschiedlicher Behörden ausgesprochen, ist

im Falle des § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes diejenige Behörde örtlich zuständig, die die Bewilligung für den letzten Monat in dem Zeitraum, für den eine Bewilligung erfolgte, erteilt hat,

in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes diejenige Behörde örtlich zuständig, die die aktuellste Bewilligung erteilt hat.

Örtlich zuständig für den zweiten Heizkostenzuschuss ist abweichend von Satz 1 die Behörde, die für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 die Bewilligung über die in § 1 Absatz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten anspruchsbegründenden Leistungen vorgenommen hat. Im Falle weiterer Heizkostenzuschüsse nach dem Heizkostenzuschussgesetz ist der Zeitraum maßgebend, der für bewilligte Leistungen nach § 1 Absatz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vorgesehen ist.