Zuständige Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes sind im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Heizkostenzuschussgesetzes die Landkreise und kreisfreien Städte.
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Zuständige Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes sind im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Heizkostenzuschussgesetzes die Landkreise und kreisfreien Städte.