Zuständige Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes sind im Fall des § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes die aus der Anlage ersichtlichen Stellen.
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Zuständige Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes sind im Fall des § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes die aus der Anlage ersichtlichen Stellen.