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# § 2 BbgHebVergV (Brandenburg) — Berechnungsgrundlage

Brandenburgische Hebammenvergütungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gebühren, Auslagen, Zuschläge und Wegegelder sind nach Maßgabe des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung sowie des Ergänzungsvertrages nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen in der jeweils geltenden Fassung abzurechnen.

(2) Gebühren für erbrachte Leistungen nach Maßgabe des in Absatz 1 genannten Vertrages können bis zum zweifachen Satz abgerechnet werden. Innerhalb dieses Rahmens sind die Gebühren für erbrachte Leistungen nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der einzelnen Leistung, zu bemessen. Gebühren für erbrachte Leistungen sind mit dem einfachen Satz abzurechnen, wenn die Zahlung aufgrund des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder aufgrund des Asylbewerberleistungsgesetzes erfolgt.

(3) Gebühren nach Maßgabe des in Absatz 1 genannten Ergänzungsvertrages sowie Wegegelder, Auslagen und Zuschläge nach Maßgabe des in Absatz 1 genannten Vertrages sind mit dem einfachen Satz abzurechnen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 BbgHebVergV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHebVergV/2

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