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# § 8 BbgHZG (Brandenburg) — Zulassungsverfahren für höhere Fachsemester

Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sind für das zweite oder ein höheres Fachsemester Zulassungszahlen festgesetzt, werden freie Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber, die die für das angestrebte Fachsemester erforderlichen Studienzeiten nachweisen, in folgender Reihenfolge vergeben:

an Bewerberinnen und Bewerber, die als Studienanfängerinnen und Studienanfänger in dem Studiengang, für den sie die Zulassung zu einem höheren Fachsemester beantragen, an der Hochschule zugelassen sind (Aufrückende),

an Bewerberinnen und Bewerber, die im gleichen Studiengang an einer Hochschule endgültig und nicht nur auf einen Abschnitt des Studiengangs beschränkt zugelassen und immatrikuliert sind oder waren (Hochschulwechsel, Studienunterbrechung),

an sonstige Bewerberinnen und Bewerber (Quereinstieg, Teilzulassung).

(2) Sofern innerhalb der in Absatz 1 genannten Gruppen von Bewerberinnen und Bewerbern eine Auswahl erforderlich wird, erfolgt die Bestimmung der Rangfolge nach bisherigen einschlägigen Studienleistungen sowie nach wissenschaftlichen und sozialen Gründen unter besonderer Berücksichtigung der Belange von Bewerberinnen und Bewerbern, die einem Bundeskader eines Bundessportfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören. § 10 Absatz 4 gilt entsprechend. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 8 BbgHZG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHZG/8

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