Durch die §§ 2 bis 9, 11 Absatz 5 und die §§ 12 bis 14 wird das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
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Durch die §§ 2 bis 9, 11 Absatz 5 und die §§ 12 bis 14 wird das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.