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# § 15 BbgHZG (Brandenburg) — Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung

Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vertreterin oder der Vertreter der Hochschulen des Landes Brandenburg im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter werden von den Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen nach § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes aus dem Kreis der von den Hochschulen benannten Bewerberinnen oder Bewerber vorgeschlagen und von der Hochschulrektorenkonferenz bestellt. Jede Hochschule kann eine Bewerberin oder einen Bewerber benennen; die Bewerberinnen oder Bewerber müssen hauptberuflich tätige Mitglieder der Hochschulen sein, von denen sie benannt werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 15 BbgHZG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHZG/15

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