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# § 13 BbgHZG (Brandenburg) — Nachrangige Auswahlkriterien

Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Besteht bei der Auswahl nach dem Hochschulauswahlverfahren Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach dem Grad der Qualifikation.

(2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den Quoten gemäß § 4 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 12 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet sein wird. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 13 BbgHZG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHZG/13

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