nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 12 BbgHZG (Brandenburg) — Auswahl aufgrund früheren Zulassungsanspruchs

Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bewerberinnen und Bewerber, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes erfüllt oder eine entsprechende oder gleichgestellte Dienstpflicht oder einen entsprechenden oder gleichgestellten Freiwilligendienst übernommen haben oder ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben (Dienst), werden für einen Studiengang zugelassen, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang bereits zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang keine Zulassungszahlen festgesetzt waren.

Einzelnorm

---

Zitiervorschlag: § 12 BbgHZG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHZG/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
