nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 91 BbgHG (Brandenburg) — Aufsicht

Brandenburgisches Hochschulgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Studierendenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Soweit sie Angelegenheiten nach § 87 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 3 wahrnehmen, unterstehen sie auch seiner Fachaufsicht.