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# § 81 BbgHG (Brandenburg) — Organe des Fachbereichs

Brandenburgisches Hochschulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachbereich. Die Dekanin oder der Dekan ist in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben dem aufsichtführenden Organ zur umfassenden Information und Auskunft verpflichtet.

(2) Die Grundordnung sieht mindestens ein weiteres, nach Mitgliedergruppen zusammengesetztes Organ des Fachbereichs mit folgenden Aufgaben vor:

Erlass von Satzungen des Fachbereichs,

Entscheidungen über die Struktur- und Entwicklungsplanung des Fachbereichs,

Vorschläge für die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten von Fachbereichseinrichtungen,

Entscheidung über Berufungsvorschläge,

Entscheidung über Habilitationen,

Mitwirkung an der Evaluation und Koordination von Lehre und Forschung im Fachbereich,

Aufsicht über die Dekanin oder den Dekan und

Wahl und Abwahl der Dekanin oder des Dekans und ihrer oder seiner Vertretung.

Die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten und der Dekanin oder des Dekans nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.

(3) Die Grundordnung sieht eine Vertretung der Dekanin oder des Dekans vor. Sie kann bestimmen, dass zur Unterstützung der Dekanin oder des Dekans ein Dekanat gebildet wird.

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Zitiervorschlag: § 81 BbgHG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/81

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