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# § 78 BbgHG (Brandenburg) — Beauftragte oder Beauftragter für die Belange von Hochschulmitgliedern und Angehörigen mit Behinderungen

Brandenburgisches Hochschulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 29.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

An jeder Hochschule wird eine Beauftragte oder ein Beauftragter für die Belange von Hochschulmitgliedern und Angehörigen mit Behinderungen bestellt. Soweit es die Aufgabenwahrnehmung erfordert, ist sie oder er von ihren oder seinen sonstigen Dienstaufgaben freizustellen. Sie oder er wirkt bei der Organisation der Studien-, Prüfungs- und Lehrbedingungen nach den Bedürfnissen von Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, bei der studien- und berufsvorbereitenden Beratung sowie bei der Ausführung notwendiger barrierefreier technischer und baulicher Maßnahmen mit. Sie oder er hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information sowie Teilnahme-, Antrags- und Rederecht in allen Gremien der Hochschule in Angelegenheiten, welche die Belange der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen berühren. Sie oder er berichtet der Präsidentin oder dem Präsidenten regelmäßig über die Tätigkeit.

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Zitiervorschlag: § 78 BbgHG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/78

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