# § 77 BbgHG (Brandenburg) — Beauftragte oder Beauftragter für Antidiskriminierung

Brandenburgisches Hochschulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An jeder Hochschule wird eine Beauftragte oder ein Beauftragter für Antidiskriminierung bestellt. Sie oder er wirkt frei von Weisungen an der Verhinderung oder Beseitigung von Benachteiligungen an der Hochschule wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sozialen Stellung oder sozialen Herkunft, der sexuellen Identität oder aus rassistischen Gründen (Diskriminierung) mit, soweit nicht die Zuständigkeit der Beauftragten nach den §§ 76 oder 78 besteht. Soweit es die Aufgabenwahrnehmung erfordert, ist sie oder er von ihren oder seinen sonstigen Dienstaufgaben freizustellen. Die Verantwortlichkeit der Organe und Gremien der Hochschule bleibt unberührt.

(2) Die oder der Beauftragte ist in Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierung oder ihrer Beseitigung einzubeziehen und kann eigene Vorschläge den Organen und Gremien vorlegen. Sie oder er bietet Beratung und Prävention an und ist Ansprechperson für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule.

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Zitiervorschlag: § 77 BbgHG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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