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# § 69 BbgHG (Brandenburg) — Öffentlichkeit

Brandenburgisches Hochschulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Organe und andere in diesem Gesetz, in der Grundordnung oder anderen Satzungen der Hochschule geregelten Gremien (Gremien) tagen hochschulöffentlich, soweit in diesem Gesetz nichts Anderes bestimmt ist. Sie können den Ausschluss der Hochschulöffentlichkeit zur Vermeidung von Störungen beschließen. Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind regelmäßig über die Tätigkeit der Gremien zu unterrichten.

(2) Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht öffentlicher Gremiensitzungen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

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Zitiervorschlag: § 69 BbgHG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/69

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