nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 60 BbgHG (Brandenburg) — Nebenberufliche Professorinnen und Professoren

Brandenburgisches Hochschulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Insbesondere in künstlerischen Studiengängen können Professorinnen und Professoren nebenberuflich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art oder in einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis mit weniger als der Hälfte der Dienstaufgaben der hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren befristet oder unbefristet beschäftigt werden, wenn der Hauptberuf zu den Aufgaben der Professur in einem förderlichen inhaltlichen Zusammenhang steht und durch ihn eine Beeinträchtigung dienstlicher Belange nicht zu besorgen ist. Im Falle einer Erstberufung ist das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis oder das privatrechtliche Angestelltenverhältnis auf mindestens zwei, höchstens jedoch fünf Jahre zu befristen. § 42 gilt entsprechend. Der Anteil der nebenberuflichen Professuren an der Gesamtzahl der Professuren darf 20 Prozent nicht übersteigen.

(2) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eigener Art wird durch Vertrag in Anlehnung an die für hauptberufliche Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis geltenden Vorschriften geregelt. § 46 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Abweichend von § 67 Absatz 1 Satz 1 können nebenberufliche Professorinnen und Professoren stimmberechtigte Mitglieder in Berufungskommissionen nach § 42 Absatz 2 in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sein.

(3) Nebenberuflich beschäftigten Professorinnen und Professoren können ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Lehre übertragen werden.

(4) Die Führung der akademischen Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ kann nach ihrer Anhörung der betroffenen Person untersagt werden, wenn

der Hauptberuf nicht nur vorübergehend wegfällt,

sie sich der Führung der Bezeichnung als unwürdig erweist oder

sie mindestens zwei Monate schuldhaft ihre Dienstaufgaben nicht erfüllt.

Im Übrigen bleibt § 51 unberührt.

---

Zitiervorschlag: § 60 BbgHG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/60

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
