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# § 58 BbgHG (Brandenburg) — Wissenschaftsmanagerinnen und Wissenschaftsmanager

Brandenburgisches Hochschulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wissenschaftsmanagerinnen und Wissenschaftsmanager nehmen nach Maßgabe ihrer Tätigkeitsbeschreibung Aufgaben insbesondere der Planung, Koordination und Steuerung wahr, mit denen die Rahmenbedingungen für die Aufgabenerledigung der Hochschulen geschaffen und weiterentwickelt werden.

(2) Wissenschaftsmanagerinnen und Wissenschaftsmanager, die überwiegend dauerhaft anfallende Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 wahrnehmen, werden in der Regel in unbefristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Dies gilt insbesondere nicht in den Fällen des Absatzes 4 und wenn sie aus Mitteln Dritter finanziert oder zur Vertretung einer anderen Arbeitnehmerin oder eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt werden.

(3) Stellen für Wissenschaftsmanagerinnen und Wissenschaftsmanager sind öffentlich auszuschreiben. Eingestellt werden kann, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und mindestens folgende weitere Voraussetzungen nachweist:

ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

Kenntnisse und Fähigkeiten im Wissenschaftsmanagement, die durch entsprechende Berufserfahrungen oder das Absolvieren von geeigneten Weiterbildungsmaßnahmen nachgewiesen werden.

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 kann eine Einstellung auch ohne Vorliegen von Vorkenntnissen oder Erfahrung im Wissenschaftsmanagement erfolgen, sofern die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für eine befristete Einstellung vorliegen. In diesem Fall erfolgt auf Grundlage einer Vereinbarung mit der Hochschule zunächst eine Befristung des Arbeitsverhältnisses auf in der Regel längstens zwei Jahre, innerhalb derer Kenntnisse und Fähigkeiten im Wissenschaftsmanagement insbesondere durch das Absolvieren geeigneter Weiterbildungsmaßnahmen erworben werden. Nach Fristablauf und Feststellung der Bewährung wird die Beschäftigung ohne erneute Ausschreibung unter Entfristung des Arbeitsverhältnisses unbefristet als Wissenschaftsmanagerin oder Wissenschaftsmanager fortgeführt, wenn die in der Vereinbarung festgelegten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden.

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Zitiervorschlag: § 58 BbgHG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/58

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