# § 54 BbgHG (Brandenburg) — Dauerstellenkonzept für Akademische Beschäftigte

Brandenburgisches Hochschulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 29.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hochschulen erstellen in einem transparenten Prozess unter Beteiligung der zuständigen Personalvertretungen Dauerstellenkonzepte für die Beschäftigung von Akademischen Beschäftigten, die hochschulspezifische Zielvorgaben für den Anteil unbefristeter Arbeitsverhältnisse mit Akademischen Beschäftigten enthalten und von dem nach der Grundordnung zuständigen zentralen Organ der Hochschule beschlossen werden. Ausgenommen sind solche Beschäftigungsverhältnisse, die aus Mitteln Dritter finanziert werden. Die Dauerstellenkonzepte zeigen die Hochschulen gemeinsam mit ihren Struktur- und Entwicklungsplänen der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde an.

---

Zitiervorschlag: § 54 BbgHG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/54
