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# § 35 BbgHG (Brandenburg) — Förderung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Künstlerinnen und Künstlerin frühen Karrierephasen; Verordnungsermächtigung

Brandenburgisches Hochschulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Förderung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Künstlerinnen und Künstler in frühen Karrierephasen werden nach Maßgabe der im Haushalt dafür vorgesehenen Mittel Stellen und Stipendien für hochqualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Künstlerinnen und Künstler in frühen Karrierephasen bereitgestellt und gewährt. Dabei sind Frauen besonders zu berücksichtigen.

(2) Zur Bestimmung von Zweck, Art und Umfang der Förderung sowie der Gründe für ihren Widerruf kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung eine Rechtsverordnung erlassen.

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Zitiervorschlag: § 35 BbgHG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/35

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