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# § 102 BbgHG (Brandenburg) — Überleitung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals

Brandenburgisches Hochschulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hauptberuflich tätige Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, mit denen kein Dienstverhältnis nach § 41 begründet wird, verbleiben in dem Arbeitsverhältnis, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes galt. Das Arbeitsverhältnis kann nach anderen Vorschriften geändert oder beendet werden. Für die Aufgaben, Rechte und Pflichten finden die Bestimmungen des Abschnitts 6 entsprechende Anwendung.

(2) Hauptberuflich tätige Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals nach Absatz 1 können nach Maßgabe ihrer Eignung, des Bedarfs in den jeweiligen Fächern und nach Maßgabe des Landeshaushalts in Dienstverhältnisse nach § 41 übernommen werden. Die Übernahme setzt einen Antrag voraus. Ein Anspruch auf Übernahme besteht nicht.

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Zitiervorschlag: § 102 BbgHG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/102

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