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§ 2 BbgHAV (Brandenburg) — Nachweispflicht

Brandenburgische Hersteller- und Anwenderverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für Tätigkeiten nach

§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von höchstens drei Jahren,

§ 1 Absatz 1 Nummer 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren

gegenüber einer nach § 24 Satz 1 Nummer 6 der Brandenburgischen Bauordnung anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.