# § 1 BbgHAV (Brandenburg) — Erforderliche Fachkräfte und Vorrichtungen

Brandenburgische Hersteller- und Anwenderverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für

die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle,

die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle,

die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,

die Ausführung von Klebearbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,

die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,

die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,

die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben,

müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen.

(2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen

Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 86a Absatz 5 der Brandenburgischen Bauordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Amtsblatt des Landes Brandenburg bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Absatzes 1

Nummer 1 nach der laufenden Nummer A 1.2.4.1,

Nummer 2 nach der laufenden Nummer A 1.2.4.3,

Nummer 3 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.4,

Nummer 4 nach der laufenden Nummer A 1.2.5.1,

Nummer 5 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.1,

Nummer 6 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.2,

Nummer 7 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.7.

---

Zitiervorschlag: § 1 BbgHAV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHAV/1
