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§ 4 BbgHöfeOG (Brandenburg) — Erbfolge in einen Hof

Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Hof fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben (dem Hoferben oder der Hoferbin) zu. Anstelle des Hofes tritt im Verhältnis der Miterben untereinander der Hofeswert.

Einzelnorm