Der Hof fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben (dem Hoferben oder der Hoferbin) zu. Anstelle des Hofes tritt im Verhältnis der Miterben untereinander der Hofeswert.
Einzelnorm
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Der Hof fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben (dem Hoferben oder der Hoferbin) zu. Anstelle des Hofes tritt im Verhältnis der Miterben untereinander der Hofeswert.
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