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§ 25 BbgHöfeOG (Brandenburg) — Benachrichtigung

Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Von der Eintragung und Löschung eines Hofvermerks sowie von der Abtrennung eines einzelnen Grundstücks (§ 23 Absatz 3) benachrichtigt das Grundbuchamt den Eigentümer oder die Eigentümerin, das Gericht und die Genehmigungsbehörde nach dem Grundstücksverkehrsgesetz.

Einzelnorm