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# § 18 BbgHöfeOG (Brandenburg) — Zuständigkeit der Gerichte und allgemeines Verfahrensrecht

Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich bei Anwendung dieses Gesetzes ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber sind die im Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295, 3297) geändert worden ist, genannten Gerichte ausschließlich zuständig.

(2) Diese Gerichte sind auch zuständig für die Entscheidung der Frage, wer kraft Gesetzes oder kraft Verfügung von Todes wegen Hoferbe oder Hoferbin eines Hofes geworden ist, und für die Ausstellung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses. In dem Erbschein oder dem Europäischen Nachlasszeugnis ist der Hoferbe oder die Hoferbin aufzuführen. Auf Antrag einer beteiligten Person ist in dem Erbschein lediglich die Hoferbfolge zu bescheinigen.

(3) Die Entscheidung über die Erteilung, die Entziehung und die Kraftloserklärung eines Erbscheins kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter erfolgen.

(4) Auf das Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) In den Fällen des § 13 ist das für den ursprünglichen Hof zuständige Landwirtschaftsgericht auch dann örtlich zuständig, wenn Ansprüche wegen der Veräußerung oder Verwertung eines Ersatzbetriebes oder von Ersatzgrundstücken geltend gemacht werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 18 BbgHöfeOG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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