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# § 17 BbgHöfeOG (Brandenburg) — Übergabevertrag

Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Bei der Übergabe des Hofes an den Hoferben oder die Hoferbin im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge finden die Vorschriften des § 16 entsprechende Anwendung.

(2) Übergibt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Hof an einen hoferbenberechtigten Abkömmling, so gilt zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten.

(3) Soweit nach den Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist, wird sie durch das Gericht erteilt.

(4) Für die Genehmigung eines Übergabevertrages gelten die Vorschriften der §§ 29 bis 31 sinngemäß.

Einzelnorm

Kapitel 2

Verfahrensregelungen

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Zitiervorschlag: § 17 BbgHöfeOG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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