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# § 15 BbgHöfeOG (Brandenburg) — Nachlassverbindlichkeiten

Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die hoferbenberechtigte Person haftet, auch wenn sie an dem übrigen Nachlass nicht als Miterbe oder Miterbin beteiligt ist, für die Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

(2) Die Nachlassverbindlichkeiten einschließlich der auf dem Hof ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, aber ohne die auf dem Hof ruhenden sonstigen Lasten (zum Beispiel: Altenteil, Nießbrauch) sind, soweit das außer dem Hof vorhandene Vermögen dazu ausreicht, aus diesem zu berichtigen.

(3) Soweit die Nachlassverbindlichkeiten nicht nach Absatz 2 berichtigt werden können, ist der Hoferbe oder die Hoferbin den Miterben gegenüber verpflichtet, sie allein zu tragen und die Miterben von ihnen zu befreien.

(4) Verbleibt nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten ein Überschuss, so ist dieser auf die Miterben nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts zu verteilen. Der Hoferbe oder die Hoferbin kann eine Beteiligung an dem Überschuss nur dann und nur insoweit verlangen, als der auf ihn entfallende Anteil größer ist als der Hofeswert (§ 12 Absatz 2).

(5) Gehören zum Nachlass mehrere Höfe, so werden die Pflicht zur Abfindung der Miterben einschließlich der Leistungen nach § 12 Absatz 6 Satz 2 ebenso wie die Nachlassverbindlichkeiten von allen Hoferben gemeinschaftlich, und zwar im Verhältnis zueinander entsprechend den Hofeswerten getragen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 15 BbgHöfeOG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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