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§ 10 BbgHöfeOG (Brandenburg) — Vererbung nach allgemeinem Recht

Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Hof vererbt sich nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts, wenn nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Hoferbe oder keine Hoferbin vorhanden oder wirksam bestimmt ist.

Einzelnorm