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# § 6 BbgGlüAG (Brandenburg) — Sicherstellung des Jugendschutzes

Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen dürfen den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Dieser Sicherstellungspflicht haben die Veranstalterin und der Veranstalter, die Vermittlerin und der Vermittler jeweils für ihre Verantwortungssphäre zu genügen. Bei unmittelbar an die Spielteilnehmerin oder den Spielteilnehmer gerichteten Angeboten trifft die Veranstalterin und den Veranstalter, die Vermittlerin und den Vermittler diese Sicherstellungspflicht; beim Vertrieb öffentlicher Glücksspiele durch Annahmestellen oder Wettvermittlungsstellen hat die Veranstalterin oder der Veranstalter den Ausschluss der Teilnahme Jugendlicher im Rahmen der Organisations- und Direktionspflichten zu gewährleisten. Testkäufe oder Testspiele mit minderjährigen Personen durch die Glücksspielaufsichtsbehörde sind nur zulässig, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die Veranstalterin, der Veranstalter, die Vermittlerin oder der Vermittler von öffentlichen Glücksspielen nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen des Jugendschutzes ergriffen haben.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 6 BbgGlüAG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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