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# § 4 BbgGlüAG (Brandenburg) — Annahmestellen, Wettvermittlungsstellen

Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Eine Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle oder einer Wettvermittlungsstelle darf nicht für Räumlichkeiten erteilt werden, die nach ihrer Art, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entgegenstehen. Die Vermittlung von Lotterien außerhalb der in Satz 1 aufgeführten Räumlichkeiten durch den Veranstalter nach § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und dessen Annahmestellen ist zulässig. Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist unzulässig, wenn

sie als Vergnügungsstätte ausgestaltet ist,

ihr Abstand zu Vergnügungsstätten, insbesondere Gaststätten, Spielhallen und Spielbanken oder Anlagen für sportliche Zwecke 200 Meter Luftlinie unterschreitet,

ihr Abstand zu einer Einrichtung, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht wird, 200 Meter Luftlinie unterschreitet,

alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ausgeschenkt werden.

(2) Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist weiter unzulässig, wenn der Abstand zu einer anderen Wettvermittlungsstelle 500 Meter Luftlinie unterschreitet. Eine Wettvermittlungsstelle darf von außen nicht einsehbar sein.

(3) Von der äußeren Gestaltung der Wettvermittlungsstelle und in ihrer unmittelbaren Nähe darf keine Werbung für den Wettbetrieb oder die in der Wettvermittlungsstelle angebotenen Wetten ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Wettbetrieb geschaffen werden.

(4) Die Anzahl der Annahmestellen im Sinne des § 3 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 wird auf 720 Annahmestellen im Land Brandenburg begrenzt.

(5) Eine Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle oder einer Wettvermittlungsstelle darf nicht erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betreiberin oder der Betreiber die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(6) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle oder einer Wettvermittlungsstelle kann nur von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gestellt werden. Der Eigenbetrieb von Annahmestellen durch den Veranstalter nach § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ist zulässig.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 4 BbgGlüAG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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