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# § 12 BbgGlüAG (Brandenburg) — Erlaubnisbehörden

Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung eines Glücksspiels sind

die amtsfreien Gemeinden, die kreisfreien Städte, die Ämter, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden und die mitverwalteten Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden, wenn die Veranstaltung innerhalb der Gebietsgrenzen dieser Körperschaften stattfindet,

die Landkreise als Kreisordnungsbehörden, wenn die Veranstaltung in mehreren kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden, Ämtern, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden oder mitverwalteten Gemeinden stattfindet,

das für Inneres zuständige Ministerium, wenn die Veranstaltung in mehreren Landkreisen oder kreisfreien Städten stattfindet,

das für Inneres zuständige Ministerium, wenn die Veranstaltung landesweit oder in mehreren Ländern stattfindet.

(2) Zuständig für alle anderen Veranstaltungen und für die allgemeine Erlaubnis nach § 10 ist das für Inneres zuständige Ministerium.

(3) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis für Annahmestellen, Wettvermittlungsstellen, Lotterieeinnehmerinnen, Lotterieeinnehmer, gewerbliche Spielvermittlerinnen und gewerbliche Spielvermittler ist das für Inneres zuständige Ministerium.

(4) Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 erster Halbsatz und Absatz 3 für Lotterieeinnehmerinnen, Lotterieeinnehmer, gewerbliche Spielvermittlerinnen und gewerbliche Spielvermittler finden bei Erlaubnissen nach dem ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und nach dem Verfahren nach § 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 keine Anwendung.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 12 BbgGlüAG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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