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# § 8 BbgGerOrgG (Brandenburg) — Dienstaufsicht

Brandenburgisches Gerichtsorganisationsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Gerichte und Staatsanwaltschaften ist das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung. Im Übrigen üben die Dienstaufsicht aus:

der Präsident des Oberlandesgerichts und die Präsidenten der Landgerichte über die Gerichte ihres Bezirks,

die Präsidenten oder Direktoren der Amtsgerichte über ihr Gericht, die Direktoren jedoch nicht über die Richterinnen und Richter ihres Gerichts,

der Generalstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaften,

die Leitenden Oberstaatsanwälte über ihre Staatsanwaltschaft.

(2) Das Amtsgericht Potsdam ist mit einem Präsidenten besetzt. Es untersteht nicht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landgerichts.

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Zitiervorschlag: § 8 BbgGerOrgG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGerOrgG/8

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