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# § 6 BbgGerOrgG (Brandenburg) — Zahl der Abteilungen und Spruchkörper

Brandenburgisches Gerichtsorganisationsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zahl der ständigen Abteilungen eines Amtsgerichts wird nach Anhörung des Präsidiums mit Zustimmung des Präsidenten des Landgerichts von dem Direktor des Amtsgerichts bestimmt. Ist ein Amtsgericht mit einem Präsidenten besetzt, bestimmt er die Zahl der ständigen Abteilungen nach Anhörung des Präsidiums mit Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichts.

(2) Die Zahl der ständigen Spruchkörper eines Gerichts wird nach Anhörung des Präsidiums von dem Präsidenten des Gerichts im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung bestimmt.

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Zitiervorschlag: § 6 BbgGerOrgG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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