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§ 3 BbgGerOrgG (Brandenburg) — Landgerichte

Brandenburgisches Gerichtsorganisationsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landgerichte haben ihren Sitz in Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin und Potsdam. Sie werden nach dem jeweiligen Namen der Gemeinde benannt, in der sie ihren Sitz haben. Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung macht die Veränderungen, die sich bei Änderung des Gemeindenamens ergeben, öffentlich bekannt.