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§ 24 BbgGerOrgG (Brandenburg) — Handelsrichterinnen und Handelsrichter des Landgerichts Potsdam

Brandenburgisches Gerichtsorganisationsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die am 1. Januar 2013 bei dem Landgericht Potsdam ernannten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Kammern für Handelssachen, die im Bezirk dieses Gerichts weder wohnen noch eine Handelsniederlassung haben noch einem Unternehmen angehören, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, werden für den Rest ihrer Amtszeit dem Landgericht Cottbus zugewiesen, wenn sie im Bezirk des Amtsgerichts Königs Wusterhausen wohnen oder eine Handelsniederlassung haben oder einem Unternehmen angehören, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.