# § 21 BbgGerOrgG (Brandenburg) — Handelsrichterinnen und Handelsrichter des Landgerichts Frankfurt (Oder)

Brandenburgisches Gerichtsorganisationsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die am 1. Januar 2013 bei dem Landgericht Frankfurt (Oder) ernannten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Kammern für Handelssachen, die im Bezirk dieses Gerichts weder wohnen noch eine Handelsniederlassung haben noch einem Unternehmen angehören, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, werden für den Rest ihrer Amtszeit dem Landgericht Neuruppin zugewiesen, wenn sie im Bezirk des Amtsgerichts Schwedt/Oder wohnen oder eine Handelsniederlassung haben oder einem Unternehmen angehören, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.

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Zitiervorschlag: § 21 BbgGerOrgG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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