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§ 20 BbgGerOrgG (Brandenburg) — Schöffinnen und Schöffen des Landgerichts Frankfurt (Oder)

Brandenburgisches Gerichtsorganisationsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die am 1. Januar 2013 vom Amtsgericht Schwedt/Oder für das Landgericht Frankfurt (Oder) gewählten Schöffinnen und Schöffen werden für den Rest ihrer Amtszeit dem Landgericht Neuruppin zugewiesen.

(2) Nach Absatz 1 dem Landgericht Neuruppin zugewiesene Schöffinnen und Schöffen, die an einer Hauptverhandlung des Landgerichts Frankfurt (Oder) teilnehmen, die vor dem 1. Januar 2013 begonnen hat und dort fortgesetzt wird, bleiben für die Dauer der Hauptverhandlung auch dem Landgericht Frankfurt (Oder) zugewiesen.