Abweichend von § 13 Absatz 2 gehen die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei dem Amtsgericht Guben anhängigen Verfahren sämtlich auf das Amtsgericht Cottbus über. § 13 Absatz 3 bleibt unberührt.
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Abweichend von § 13 Absatz 2 gehen die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei dem Amtsgericht Guben anhängigen Verfahren sämtlich auf das Amtsgericht Cottbus über. § 13 Absatz 3 bleibt unberührt.