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# § 15 BbgGerOrgG (Brandenburg) — Anträge, Erklärungen, Rechtsmittel

Brandenburgisches Gerichtsorganisationsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist der Eintritt von Rechtswirkungen davon abhängig, dass ein Antrag oder eine Erklärung innerhalb einer bestimmten Frist bei Gericht eingeht, so gilt der Antrag oder die Erklärung als beim zuständigen Gericht eingegangen, wenn der Antrag oder die Erklärung vor Fristablauf bei dem Gericht eingeht, das zu Beginn der Frist örtlich zuständig war und die Zuständigkeit während des Laufs der Frist durch eine Änderung der Gerichtsbezirke verloren hat.

(2) Ein Rechtsmittel gilt als bei dem zuständigen Gericht eingelegt, auch wenn es

bei einem anderen der Gerichte eingelegt ist, auf die der Bezirk des aufgehobenen Gerichts aufgeteilt ist (§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2 Satz 2),

bei dem nach Inkrafttreten der Änderung der Zuordnung zuständigen Gericht eingelegt ist (§ 14 Absatz 1 Satz 1),

bei einem Gericht eingelegt ist, das dem Gericht übergeordnet ist, das das aufgehobene Gericht ersetzt (§ 14 Absatz 1 Satz 2).

(3) Das unzuständige Gericht hat die Sache von Amts wegen an das zuständige Gericht abzugeben.

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Zitiervorschlag: § 15 BbgGerOrgG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGerOrgG/15

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