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# § 14 BbgGerOrgG (Brandenburg) — Rechtsmittel

Brandenburgisches Gerichtsorganisationsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird ein Gericht einem anderen übergeordneten Gericht zugeordnet, so ist für die Entscheidung über Rechtsmittel, die sich gegen eine vor Inkrafttreten der Änderung erlassene Entscheidung richten, das Gericht zuständig, das dem erkennenden Gericht vor dem Inkrafttreten der Änderung übergeordnet war. Für die Entscheidung über Rechtsmittel, die sich gegen die Entscheidung eines aufgehobenen Gerichts richten, ist das Gericht zuständig, das dem aufgehobenen Gericht übergeordnet war.

(2) Ist das übergeordnete Gericht, das für die Entscheidung über ein Rechtsmittel nach Absatz 1 zuständig sein würde, aufgehoben und ist sein gesamter Bezirk dem Bezirk eines anderen Gerichts zugeordnet, so tritt dieses Gericht an die Stelle des aufgehobenen Gerichts. Wird der Bezirk des aufgehobenen übergeordneten Gerichts auf die Bezirke mehrerer Gerichte aufgeteilt, so ist das Gericht für die Entscheidung über die Rechtsmittel zuständig, das zuständig sein würde, wenn das Rechtsmittel erst nach der Aufhebung des Gerichts eingelegt worden wäre.

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Zitiervorschlag: § 14 BbgGerOrgG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGerOrgG/14

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