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# § 13 BbgGerOrgG (Brandenburg) — Verfahrensübergang

Brandenburgisches Gerichtsorganisationsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird ein Gericht aufgehoben und sein gesamter Bezirk dem Bezirk eines anderen Gerichts zugeordnet, so tritt dieses Gericht an die Stelle des aufgehobenen Gerichts.

(2) Wird ein Gericht aufgehoben und sein Bezirk auf die Bezirke mehrerer Gerichte aufgeteilt, so gehen die anhängigen Verfahren auf das Gericht über, das zuständig sein würde, wenn die Angelegenheit erst nach der Aufhebung des Gerichts anhängig geworden wäre. Lässt sich ein zuständiges Gericht nach Satz 1 nicht bestimmen, so geht die Zuständigkeit auf das Gericht über, dem der Sitz des aufgehobenen Gerichts zugeordnet wird.

(3) Ist im Zeitpunkt der Aufhebung eines Gerichts die Hauptverhandlung in einer Strafsache noch nicht beendet, so kann sie vor dem nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Gericht fortgesetzt werden, wenn dieselben Richterinnen und Richter weiterhin an ihr teilnehmen.

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Zitiervorschlag: § 13 BbgGerOrgG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGerOrgG/13

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