# § 12 BbgGerOrgG (Brandenburg) — Vorschlagslisten

Brandenburgisches Gerichtsorganisationsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2707) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung werden von dem für Landwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsverbände aufgestellt. Für das Oberlandesgericht und die Amtsgerichte sind gesonderte Listen aufzustellen. Wer zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter beim Oberlandesgericht vorgeschlagen wird, darf nicht zugleich zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter bei einem Amtsgericht vorgeschlagen werden.

(2) In der Vorschlagsliste sollen in angemessener Zahl landwirtschaftliche Pächterinnen, Pächter, Verpächterinnen und Verpächter enthalten sein.

(3) Für jede vorgeschlagene Person sind anzugeben:

Name und Vorname,

Anschrift,

Geburtsdatum und Geburtsort,

Stellung im Beruf, insbesondere, ob und in welchem Umfang sie Land als selbstwirtschaftende Eigentümerin, selbstwirtschaftender Eigentümer, Verpächterin, Verpächter, Pächterin oder Pächter besitzt oder zuletzt besessen hat,

ob und für welches Gericht sie bereits früher als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter in Landwirtschaftssachen berufen oder vorgeschlagen war.

(4) Lässt sich aus den vorgeschlagenen Personen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern nicht berufen, so kann der Präsident des Oberlandesgerichts eine Ergänzungsliste anfordern. Er bestimmt dabei, wie viele Personen vorzuschlagen sind. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 12 BbgGerOrgG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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