# § 10 BbgGerOrgG (Brandenburg) — Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

Brandenburgisches Gerichtsorganisationsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind auch zuständig

für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Inventaren im Auftrag des Gerichts,

für Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts,

für die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten,

für die Durchführung freiwilliger Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind,

für die Niederschrift über das tatsächliche Angebot einer Leistung oder das tatsächliche Angebot der geschuldeten Leistung,

für Zustellungen und Vollstreckungshandlungen im Auftrag des Gerichts.

(2) Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher können Aufträge zur freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.

(3) § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 10 BbgGerOrgG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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