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# § 6 BbgGeoNutzV (Brandenburg) — Besondere Regelungen für die Landesverwaltung

Verordnung zur Festlegung der entgeltfreien Bereitstellung und der Nutzungsbestimmungen für digitale Geobasisinformationen und Geodatendienste  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach § 61 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 20) geändert worden ist, sind der Wert der abgegebenen Vermögensgegenstände und die Aufwendungen stets zu erstatten, wenn Landesbetriebe oder Sondervermögen des Landes beteiligt sind. Die Höhe der Aufwendungen für die Bereitstellung der Geobasisinformationen hängen vom Umfang und der Häufigkeit der Bereitstellung ab.

(2) Für die Erstattung gemäß Absatz 1 durch Behörden der Landesverwaltung erhebt die Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg für die Bereitstellung der Geobasisinformationen nach § 1 inklusive Beratung ein pauschales Entgelt für die umfängliche Nutzung je Geschäftsbereich entsprechend den Regelungen des Vermessungsentgeltverzeichnisses in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Soweit aus den Aufgaben eines Geschäftsbereichs ein deutlich verminderter Bedarf an Geobasisinformationen nach Absatz 2 erkennbar ist und sich daraus sowohl ein deutlich verminderter Nutzungsumfang als auch eine deutlich verminderte Nutzungshäufigkeit ergeben, sind verminderte Erstattungen vorzusehen. Die Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg kalkuliert die Erstattungshöhe aufgrund von Erfahrungswerten und einem antizipierten Nutzungsverhalten im Einvernehmen mit ihrer obersten Landesbehörde (Aufsichtsbehörde) und im Benehmen mit den jeweiligen Ressorts. Die verminderten pauschalen Entgelte sind dem Vermessungsentgeltverzeichnis in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen.

(4) Die Erstattungsbeträge werden jährlich erhoben.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 6 BbgGeoNutzV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGeoNutzV/6

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