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# § 5 BbgGeoNutzV (Brandenburg) — Besondere Regelungen für Dienstleistungen

Verordnung zur Festlegung der entgeltfreien Bereitstellung und der Nutzungsbestimmungen für digitale Geobasisinformationen und Geodatendienste  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von § 1 werden für die Bereitstellung von Geobasisinformationen auf Datenträgern oder in anderen als den in der Anlage aufgeführten Datenformaten Entgelte erhoben. Näheres regelt das Vermessungsentgeltverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die Bereitstellung und Nutzung von Datenbeständen mit besonderen Qualitäts- und Aktualitätsanforderungen insbesondere auf Anforderung spezifischer Nutzergruppen oder vertraglicher Gestaltung kann ein besonderes Entgelt gemäß dem Vermessungsentgeltverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung erhoben werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 5 BbgGeoNutzV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGeoNutzV/5

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