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# § 4 BbgGeoNutzV (Brandenburg) — Haftungsbeschränkung

Verordnung zur Festlegung der entgeltfreien Bereitstellung und der Nutzungsbestimmungen für digitale Geobasisinformationen und Geodatendienste  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verletzt die geodatenhaltende Stelle eine ihr gegenüber der Nutzerin oder dem Nutzer obliegende öffentlich-rechtliche Pflicht, so haftet ihr Träger der Nutzerin oder dem Nutzer für den daraus entstehenden Schaden nicht, wenn der geodatenhaltenden Stelle lediglich Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 4 BbgGeoNutzV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGeoNutzV/4

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