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# § 2 BbgGeoNutzV (Brandenburg) — Ausnahmen von der Entgeltfreiheit der Datenbereitstellungen

Verordnung zur Festlegung der entgeltfreien Bereitstellung und der Nutzungsbestimmungen für digitale Geobasisinformationen und Geodatendienste  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sofern die Datenbereitstellung nicht über automatisierte Verfahren oder Selbstentnahme erfolgt, kann von der bereitstellenden Behörde ein Entgelt für den entstandenen Aufwand der Datenbereitstellung erhoben werden. Gleiches gilt für erforderliche Prüfungen des berechtigten Interesses bei personenbezogenen Daten, die manuelle Einrichtung von Abrufverfahren (Nutzerbezogene Bestandsdatenaktualisierung - NBA-Verfahren) oder für eine auf Anforderung vom digitalen Standardprodukt in der Anlage abweichende Datenbereitstellung. Art und Höhe des Entgeltes sind dem Vermessungsentgeltverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 BbgGeoNutzV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGeoNutzV/2

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