Über Anträge nach § 4 Absatz 1 und 3 sowie nach § 5 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
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Über Anträge nach § 4 Absatz 1 und 3 sowie nach § 5 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.