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# § 4 BbgGVVergV (Brandenburg) — Vergütung bei Verhinderung oder Erkrankung

Brandenburgische Gerichtsvollziehervergütungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sind Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher an der Ausübung ihrer Tätigkeit länger als zwei Wochen gehindert, kann für die Dauer der Verhinderung auf Antrag eine Vergütung für die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebs insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus der Vergütung der letzten drei vollen Monate vor der Verhinderung oder Erkrankung nicht bestritten werden können.

(2) Erholungsurlaub ist keine Verhinderung im Sinne von Absatz 1.

(3) Bei der Erkrankung einer Bürokraft kann auf Antrag eine Vergütung für die notwendigen und angemessenen Mehrausgaben insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus der Vergütung der letzten drei vollen Monate vor der Erkrankung nicht bestritten werden können.

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Zitiervorschlag: § 4 BbgGVVergV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGVVergV/4

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