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§ 8 BbgGStV (Brandenburg) — Außenwände

Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Außenwände und Außenwandteile von Garagen müssen den Anforderungen des § 28 der Brandenburgischen Bauordnung entsprechen. § 28 Absatz 5 der Brandenburgischen Bauordnung gilt entsprechend für Gebäude, die allein der Garagennutzung dienen und deren Fußboden des obersten Geschosses mit Stellplätzen im Mittel höchstens 7 Meter über der Geländeoberfläche liegt.

(2) Liegen Garagengeschosse mit Stellplätzen mehr als 22 Meter über der Geländeoberfläche, müssen Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich Dämmstoffen und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein.