# § 23 BbgGStV (Brandenburg) — Weitergehende Anforderungen

Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Weitergehende Anforderungen als nach dieser Verordnung können zur Erfüllung der Schutzziele gemäß § 3 der Brandenburgischen Bauordnung gestellt werden, wenn

Stellplatzanlagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 Meter und deren Breite mehr als 2 Meter beträgt oder

Garagen in Geschossen liegen, deren Fußboden mehr als 22 Meter über der Geländeoberfläche liegen.

In Mittel- und Großgaragen kann eine Brandmeldeanlage mit akustischer Alarmierung der Nutzer in der Garage verlangt werden, wenn aufgrund ihrer speziellen Nutzung mit längeren Aufenthaltszeiten der Personen zu rechnen ist.

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Zitiervorschlag: § 23 BbgGStV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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